Angaben gemäß § 5 TMG

Koliiibri e. V.
Sudetenstraße 12
94469 Deggendorf

Vereinsregister: VR200587
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf

Vertreten durch:
Kathrin Glasschröder

Kontakt

Telefon: 0151 72103817
E-Mail: info@koliiibri.de

Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Quelle:
e-recht24.de

Satzung Kolibri e.V.

Satzung: Verein KOLIIIBRI e.V. zur Förderung integrativer, inklusiver, innovativer Projekte

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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „KOLIIIBIRI e.V. zur Förderung integrativer, inklusiver, innovativer Projekte“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Deggendorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Deggendorf unter VR NN eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein mit Sitz in Deggendorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§52 und 53 AO)

(2) Die Zwecke des Vereins sind

1. die Förderung der Integration Geflüchteter, Asylsuchender und Neubürgern

2. die Förderung der Inklusion von Menschen mit und ohne geistige, körperliche, psychische Behinderung

3. die Förderung innovativer Ideen und Projekte in Kunst, Kultur und Bildung

Zu diesem Zweck unterhält der Verein bis auf weiteres das „Café Koliiibri“ im Handwerksmuseum der Stadt Deggendorf und das „Haus Koliiibri“ in der ehemaligen, neuapostolischen Kirche in Deggendorf.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. die Organisation und Durchführung von Angeboten zur Integration und Inklusion im „Café Kolibri“. Dazu gehören Kurse, Workshop, Treffpunkte und Informationsveranstaltungen zu allgemeinen Fragen der Integration und Inklusion, zur Völkerverständigung, mit Beratungs-, Informations- und Beschäftigungsangeboten

b. die Organisation und Durchführung von Kursen, Workshops, Seminaren und Einzelveranstaltungen zur Förderung von Kunst, Kultur und Bildung in der ehemaligen Neuapostolischen Kirche in Deggendorf

c. die Organisation und Durchführung von Kinderbetreuungsangeboten zur Förderung der Integration und Sprache von nicht schulpflichtigen Kindern

d. die Organisation und Durchführung von Entspannungs- und Sportkursen und Workshops mit sportlichem Charakter zur Förderung der seelischen Gesundheit

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge oder Kapitalanteile oder den Wert der Sacheinlagen nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslage Beträge handelt.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die in §2 genannten Ziele unterstützt. Familien können auch Mitglied werden, haben aber jeweils nur 1 Stimmrecht.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber kann die Mitgliederversammlung anrufen, deren mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss den Vorstand bindet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§4 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen und ist geschäftsführender Vorstand im Sinne von §26 BGB. Er setzt sich zusammen aus Vorsitzender / Vorsitzendem, zweitem Vorsitzenden / Vorsitzender, Schriftführerin / Schriftführer, Schatzmeisterin / Schatzmeister und Beisitzerin / Beisitzer. Er ist in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Der/Die Vorsitzende und die beiden Beisitzer*innen werden vom Vorstand gewählt.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder sind untereinander gleichberechtigt und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der 1. Vorsitzende / die 1. Vorsitzende hat die Einzelvertreterbefugnis.

(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Bare Auslagen können erstattet werden.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:(a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstands

(b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen

(c) Wahl und Abberufung des Vorstandes

(d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Zahl der anwesenden Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenden Mitglieder. Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch mindestens ein Drittel der Mitglieder auf schriftlichen Antrag an den Vorstand einzuberufen.

§8 Auflösung

(1) Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Deggendorf zwecks Verwendung für die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.

 

Deggendorf, 29.04.2022